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Satzung Chibodia e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen  „Chibodia e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Pohlheim, Kreis Gießen.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Verwirklichung unveräußerlicher Kinderrechte in den ärmsten Ländern der Welt, insbesondere das Recht auf Liebe, Verständnis und Geborgenheit; das Recht auf Gleichbehandlung, unabhängig von Rasse und Geschlecht; das Recht auf genügende Ernährung, gesunde geistige/körperliche Entwicklung und Wohnung: das Recht auf Bildung das Recht auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung und Ausbeutung.

(a) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung bestehender Kinderheime, die - aufgrund von unzureichenden Einrichtungen und/oder dessen Mitarbeiter ungenügend ausgebildet sind - Hilfe zur Umsetzung der Kinderrechte (vgl. §2 Abs.2) benötigen.

(b) Ferner werden die Zwecke des Vereins durch Schulungen im Bereich der Hygiene, medizinsicher Betreuung, sowie kostenloser Unterricht verfolgt.

(c) Dauerhaftes Ziel ist die Gründung und Unterhaltung von Kinderheimen zur Aufnahme  von elternlosen, verlassenen oder sonst wie schutzbedürftigen Kindern beiderlei Geschlechts. Hierzu werden Rücklagen nach §58 Nr.6 AO angesammelt. Die Betreuung und Pflege der Kinder soll in familienähnlichen Hausgemeinschaften stattfinden. Die Erziehung der Kinder geschieht im Geiste der christlichen Nächstenliebe und gegenseitigem Respekt. In den Kindern soll ein Wille zur Verbesserung der Lebensumstände ihrer Mitbürger erzieherisch ausgeprägt werden. Hierzu werden die Kinder durch qualitativ hochwertige Bildung befähigt. In Form von Ausbildungspatenschaften soll einzelnen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die einem Kinderheim des Vereins entwachsen sind, der Abschluss an einer Hochschule ihrer Heimat ermöglicht werden.

(d) Um die Ziele des Vereins im Ausland umzusetzen, werden aktive Mitglieder des Vereins ausgesandt.

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse, öffentliche Sammlungen und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Soll der Vereinszweck geändert werden, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen und die 2/3 Mehrheit aller anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.

§3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein.

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

(a) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Gründungsmitglieder sind hiervon ausgenommen.

(b) Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss und Streichung von der Mitgliederliste, durch den freiwilligen Austritt des Mitglieds aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich durch das Mitglied. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.

(a) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung, aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.

(b) Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(a) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(b) Der Anspruch des Vereins aus rückständigen Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrags oder sonstiger Umlagen im Rückstand ist. Vorraussetzung ist, dass nach Absendung der zweiten Mahnung mehr als zwei Monate vergangen sind und das Mitglied über die drohende Streichung von der Mitgliederliste informiert wurde.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(b) Sie haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

Die vom Verein geführten Einrichtungen im Ausland können jederzeit besucht werden.

Die Mitglieder sind verpflicht, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - nach ihren Kräften zu fördern (vgl. §2 Abs.5).

§6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrags wird in der Beitragsordnung festgesetzt und wird mit dem Eintritt in den Verein fällig. Der laufende jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 3. Werktag des neuen Kalenderjahres zu zahlen. Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass die Beiträge und Umlagen im Lastschriftenverfahren eingezogen werden.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit im Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

§8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • die Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegenzunehmen;
  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr:
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes (im Wahljahr);
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder im Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen;
  • über die Satzung, Änderung der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen;
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlags für das laufende Geschäftsjahr;
  • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen;
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(a) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt per E-Mail mindestens 30 Tage vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.

(b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn dies dem Interesse des Vereins dient oder wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung von 25% der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt per E-Mail.

(c) Die Tagesordnung kann vom Vorstand vor Schluss der Mitgliederversammlung jederzeit geändert oder ergänzt werden.

(d) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

(e) Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen aktiven Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(f) Der Vorstand wählt ein Vorstandsmitglied oder ein aktives Mitglied, der die Mitgliederversammlung leitet.

(g) Ein Versammlungsleiter ist von der Mitgliederversammlung zu bestimmen, wenn ein neuer Vorstand gewählt werden soll.

(h) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. In dem Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie Abstimmungsergebnisse niederzuschreiben.

(i) Für das Protokoll der Mitgliederversammlungen ist der Vorstand verantwortlich.

(j) Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftstelle eingesehen werden.

§9 Vorstand / Beirat

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus bis zu sieben Personen, wobei mindestens folgende Positionen /Aufgabenfelder mindestens mit einer Person zu besetzen sind:

  • erste(r() Vorsitzende(r)
  • stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
  • Schatzmeister(in)
  • Schriftführer(in)

Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt (vgl. §10 Abs.4). Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschlüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gesetzlich nach außen.

Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet (vgl. §8 Abs. 5).

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

Mitglieder des Vorstandes können jederzeit mit ¾ Mehrheit aller aktiven Vereinsmitglieder abgewählt werden.

Ein Beirat steht dem Vorstand theoretisch und/oder praktisch zur Seite. Dem Beirat können z.B. Personen aus den Bereichen Unternehmensführung und –beratung, Steuerberatung, neue Medien angehören.

Der Beirat wird durch den Vorstand berufen.

§10 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

(a) Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied des Vereins, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(b) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf, dies trifft auch für das schriftliche Umlaufverfahren zu.

Wenn nicht an anderer Stelle durch die Satzung geregelt (§11 Abs.2), ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(c) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(d) Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt (nach dem Urteil des Bundes-gerichtshof vom 25.Januar 1982 - Aktenzeichen ZR 164/81 - München). Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(e) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.

(f) Der Vorstand wird jedoch in geheimer Wahl mit relativer Stimmenmehrheit gewählt.

Satzungsänderungen, die nicht den Vereinszweck betreffen, werden mit einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden aktiven Mitglieder beschlossen.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne des § 53 AO 1977 wegen bedürftig sind.

Zur Auflösung des Vereins sind die Stimmen von 80% aller aktiven Mitglieder erforderlich.

§12 Rechnungsprüfung

Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl der gleichen Personen ist unbeschränkt möglich. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen, Konten und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§13 Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen begrenzt. Sie erstreckt sich nicht auf die einzelnen Mitglieder und Amtsinhaber über die beschlossenen Beiträge und Umlagen hinaus.

Der Verein haftet nur für aus der Vereinstätigkeit entstehende Schäden, die nachweislich vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden.

Für die aus dem Betrieb des Vereins entstehenden Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Verein gegenüber seinen Mitgliedern nicht.

§14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Verabschiedung in Kraft. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 20.03.2009 beschlossen.

(Stand März 2009) 

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